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Rechtstipp: "Vaterschaftsurlaub" - Einen speziellen 2-wöchigen "EU-Urlaub" gibt es nicht

Hat ein Mann nach der Geburt seines Kindes zwei Wochen »normalen« Erholungsurlaub genommen, so kann er später nicht vom Staat einen Ausgleich in Geld dafür verlangen, weil er meint, es habe ihm ein zweiwöchiger bezahlter »Vaterschaftsurlaub« gemäß EU-Richtlinie zugestanden. Denn Deutschlands Umsetzung dieser Richtlinie in Form von geltenden Elternzeit- und Elterngeldregelungen ist unionsrechtskonform. Das Argument des Mannes, die deutsche Regelung zur Elternzeit reiche nicht aus, weil sie eine »andere Zweckbestimmung« habe und keine Alternative zu einem kurzfristigen, bezahlten Urlaub unmittelbar nach der Geburt sei, zog nicht. Denn ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei aus dem Europarecht nicht abzuleiten. (LG Berlin, 26 O 133/24) - vom 01.04.2025

Steuertipp: Kindergeld - Eine Behinderung muss nicht immer ärztlich nachgewiesen werden

Auch für volljährige Kinder kann es Kindergeld geben, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Behinderung muss jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres (für Kinder, die nach dem Jahr 1982 geboren wurden, vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten sein. Eine solche Behinderung kann auch durch einen psychologischen Psychotherapeuten nachgewiesen werden. Die Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt, kann nicht argumentieren, es sei keine Behinderung durch einen Arzt diagnostiziert worden. Denn die Art und Weise, wie eine Behinderung festzustellen ist, ist "nicht gesetzlich geregelt". (Hier ging es um eine junge Frau, die nach überstandener Krebserkrankung an Angstattacken und Depressionen litt und sich nicht selbst unterhalten konnte.) (BFH, III R 9/23) - vom 16.01.2025